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GERMAN-ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN : A) Bedingungen : Maßgebend sind die Bedingungen des Verbandes Deutscher Exporteure oder dessen Rechtsnachfolger. Allen erteilten Bestellungen liegen unsere nachstehenden Auftragsbe- Dingungen zugrunde. Mit unseren Auftragsbedingungen in Widerspruch stehende Bedingungen von Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schreiben solche Bedingungen ausdrücklich Vertragsinhalt sein sollen und eine nochmalige Ablehnung unsererseits nicht erfolgt. Sollten abweichende Bedingungen vereinbart werden, ist in jedem Einzelfall vom Lieferanten ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Abweichung von uns schriftlich zu bestätigen. Für den Lieferanten gilt für alle Fälle von force Majeure das Deutsche Recht. Krieg, Unruhen, Boykott und/oder andere Maßnahmen/Umstände am Bestimmungsplatz der Ware, die uns hindern, die Waren am Bestimmungsort zur Ablieferung zu bringen und/oder die vorgesehene Zahlung dafür zu erlangen, entbinden uns von der Abnahmeverpflichtung. AA) Zahlungsbedingungen: Die Zahlung wird entsprechend den beidseitig vereinbarten Bedingungen geleistet. Im Falle der Zahlung an den Lieferanten vor/bei Übernahme der Ware geht das Eigentum der Ware automatisch an uns über. Im Falle einer Überzahlung durch Minderlieferung ist die Differenz unverzüglich an uns zurück zu überweisen per T/T – falls nicht anderweitig vereinbart. B) Verpackung: Seemäßig und raumsparend, falls nicht anderweitig spezifiziert. Mängel der Verpackung gelten als Mängel der Ware. Der Sendung darf kein Werbematerial ohne ausdrückliche Anweisung beigefügt werden. C) Aufmachung: Streng neutral, d.h. ohne Firmennamen und Adresse; Firmenmarken und Be- Zeichnungen, wie allgemein im Export üblich, sollen erscheinen. Lieferscheine, Rechnungen und Packlisten dürfen der Sendung nicht beigefügt werden. D) Fob-Lieferung zu unserer Verfügung nur durch anerkannten Spediteur, dessen Name auf der Rechnung erwähnt werden muss. Im Übrigen gelten die „Incoterms“ (neueste Fassung). Genau zu beachtende Vorschriften Rechnungen müssen enthalten :Auftragsnummer und Datum, Zeichen und Nummern der Verpackungsstücke. Die Rechnungen müssen vor Ankunft der Ware im Verschiffungshafen in unserem Besitz sein; sie dürfen nicht Paketen oder Mustersendungen beigepackt werden. Packlisten müssen enthalten :Genaue Inhaltsangabe eines jeden Verpackungsstückes, Brutto-, Netto- und Reinnettogewichte, Maße der Verpackungsstücke, und zwar getrennt. SIND IN EINEM VERPACKUNGSSTÜCK VERSCHIEDENE WARENGATTUNGEN ENTHALTEN, SO IST FÜR JEDE GATTUNG GETRENNTES NETTO-UND REINNETTOGEWICHT ANZUGEBEN. Das Rechnungsdatum gilt als Abgangsdatum der Ware, Vordatierte Rechnungen werden nicht anerkannt. Bei „Franko-Hamburg“-Käufen gehen die Entladungs- und Überweisungsspesenzu Lasten des Lieferanten. Verstöße gegen diese Vorschriften verpflichten zu Schadenersatz! Bedingungen ( mit denen sich der Lieferant durch Annahme des Auftrages einverstanden erklärt ) 1a) Für Geschäfte, die nicht ausdrücklich als Fix-Geschäfte abgeschlossen wurden, gelten bezüglich der Folgen des Lieferverzugs die gesetzlichen Bestimmungen. 1b) Erfolgt bei Fix-Geschäften die Lieferung nicht rechtzeitig, so steht es dem Auftraggeber frei, entweder auf die Lieferung ganz zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichtlieferung zu verlangen oder auf nachträgliche Lieferung zu bestehen, wobei der durch die nicht rechtzeitige oder unvollständige Lieferung dem Auftraggeber nachweislich entstandene Schaden diesem einschließlich sämtlicher Spesen unverzüglich zu ersetzen ist. Etwaige Deckungskäufe können vom Auftraggeber ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vorgenommen werden. Bei Geschäften „ fob“ oder „frei Schiffsseite“ hat der Verkäufer die Ware auf seine Rechnung und Gefahr an Bord bzw. längsseits des Schiffes zu liefern. Die Rechnungen müssen genau nach den Vorschriften des Auftrages aufgemacht werden. Bei Nichtausführung oder unrichtiger Ausführung der Vorschrift haftet der Verkäufer für jeden daraus entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Zollstrafen. Sofern nicht besondere entgegenstehende Vereinbarungen getroffen sind, müssen die Waren, ihre Aufmachung und Verpackung, streng neutral sein, ohne Firma oder Abzeichen. Auch darf in die Kolli nichts gepackt werden, was die Herkunft der Waren erkennen lässt. Etwa gewünschte Muster, Kataloge und Drucksachen sind stets ge- trennt von der Ware dem Auftraggeber zu übersenden. Für allen Schaden, welcher dem Auftraggeber oder seinen Abnehmern daraus erwächst, dass die verwendeten Marken, Zeichen, Etiketten, Muster, Konstruktionen usw. gegen bestehende Rechte anderer ver- stoßen, hat der Verkäufer, sofern nicht die Marken usw. ausdrücklich vom Auftrag- geber vorgeschrieben sind, aufzukommen. 5. Sofern die Lieferung von Ausfallmustern im Kaufvertrag ausbedungen ist, sind diese spätestens mit der Faktura zusammen zu senden; zu ihrer Prüfung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. 6. Die Verpackung gefährlicher, insbesondere feuergefährlicher oder explosiver Waren hat den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen. Des Weiteren hat der Verkäufer für die Erstellung ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Papiere Sorge zu tragen. Die Waren sind in der Auftragsbestätigung und in der Faktura als ge- fährlich bzw. feuergefährlich oder explosiv ausdrücklich kenntlich zu machen. 7. Fakturierte Waren gelten nach Bezahlung als dem Auftraggeber übereignet. Sie müssen von den übrigen Beständen ausgesondert, als dem Auftraggeber gehörig, aufbewahrt werden. Das Risiko der Feuer- und Diebstahlgefahr wird bis zum Verlassen der Fabrik durch den Lieferanten versichert, auch wenn die Ware bereits Eigentum des Auftrag- gebers geworden ist. Im letzteren Fall hat der Auftraggeber die Kosten der Versicherung zu tragen. 8. Als Ort der Ablieferung und Untersuchung im Sinne § 377 des Handelsgesetzbuches gilt der überseeische Bestimmungsplatz. Die Waren brauchen nicht vor 4 Wochen nach An- kunft am endgültigen überseeischen Bestimmungsort untersucht zu werden. Eine innerhalb dieser Frist an den Auftraggeber abgesandte und von ihm binnen 8 Tagen nach Erhalt weitergegebene, wenn auch nur allgemein gehaltene Mängelanzeige ist ausreichend und rechtzeitig. Der Verkäufer haftet für alle Differenzen und Schäden, die sich durch eine mangelhafte oder von der Bestellung abweichende Lieferung ergeben sollten. Bezahlung der Ware gilt nicht als Anerkennung der Qualität der Lieferung. 9. Bei Qualitäts-, Sortiments- und sonstigen Lieferungsdifferenzen sind für beide Teile die Feststellungen der überseeischen Experten maßgebend, welche in Übereinstimmung mit den am Bestimmungsort herrschenden Usancen zu ernennen sind. Der § 462 des BGB wird dahingehend erweitert, dass der Auftraggeber in jedem Falle mangelhafte Lieferung auch das Recht hat, Schadenersatz zu verlangen. 10. Die Verjährungsfrist gemäß den §§ 477 Abs. 1 und 638 Abs. 1 des BGB wird auf ein Jahr verlängert und beginnt erst mit dem Tage der Untersuchung am endgültigen Be- Stimmungsplatz. 11. Alleiniger Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg. 12. Im Übrigen gelten die vom Verein Hamburger Exporteure aufgestellten allgemeinen Lieferbedingungen. |
GERMAN - Allgemeine Lieferbedingungen 1. GELTUNG 1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. 1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. 1.3. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs- Richtlinien) bei "Brauner Ware", die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor. 1.4. Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann. 2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS 2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. 2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. 2.3. Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. 2.5. Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen. 2.6. Der Mindestauftragswert beträgt 100 Euro für Kleinaufträge. Unter diese Betrag wird ein Entgeld für den Mehraufwand von 15,00 Euro berechnet. 2.7. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens. 3. DATENSPEICHERUNG Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG 4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über. 4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. 4.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten. 4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. 4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. 5. VERPACKUNG 5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet. 5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. 5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 10 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTGBedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. 6. PREISE UND ZAHLUNG 6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer. 6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen. 6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. 6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vere inbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. 6.5. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. 6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. 6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. 6.8. Eine Z hlungsverweigerun g oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. 6.9. Eine Aufrechnung i st nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. 7. EIGENTUMSVORBEHALT 7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. 7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers. 8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. 8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. 8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. 8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. 8.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren. 8.6. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen. 8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. 8.9. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) 9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG 9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. 9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. 10. REPARATUREN Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage übermittelt. 11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT 11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. 11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
ENGLISH-GENERAL CONDITIONS OF PURCHASE Conditons: authoritative are the conditions of German Exporters or their legal successor. All our orders are subject to our conditions stated below. Any conditions of suppliers contradictory to our conditions of purchase are not valid in such cases if they are pressively stated as a part of the contract in confirmation notes or separate letters and there was no further rejection from our side. If contradictory conditions are to be agreed to it is absolutely necessary in each and every case that the supplier draws expressively to that fact and that we have to confirm any deviations in written. All cases of FORCE MAJEURE are subject to German law, war, riots, strikes, boycotts and/or other measures/circumstances which might prevent us to deliver the goods to the place of destination or to obtain the agreed payment for the goods release us from the obligation of accepting the delivery of goods. AA) Terms of Payment : Payments are effected according to the mutually agreed conditions. In case that payment to the supplier are effected before/during delivery/ taking over by us / our forwarders the property of the goods is automatically ours. In case of overpayment by means of minor-supply, any difference in our favour is immediately to be remitted to us per T/T – unless differently agreed. Packing : seaworthy and economically (space-saving) – if not specified elsewhereDEFECTS OF PACKING ARE DEFECTS OF GOODS. No advertising material may be attached unless expressively ordered. MAKE-UP : Absolutely NEUTRAL, that means without name and address of Supplier. Suppliers’ brands or drawings as usual in export may appear – if not stated otherwise. Delivery Notes, Invoices and Packing Lists may not be included in any consignment. FOB-Delivery : at our disposal only by reputated forwarding companies whose namehas to appear on the invoice. On principle, the latest INCOTERMS (at present 2000) are valid. INSTRUCTIONS TO BE FOLLOWED CAREFULLY : Invoices have to contain :Order No. and date, Marks and Nos. of packing units. Invoices have to be in our possession before arrival of the goods in port of shipment, they may not be included in parcels or sample consignments. Packing Lists have to contain :Exact indications of contents of each packing unit. Gross- and net weights Measurements of the packing units That means separate. ARE DIFFERENT KINDS OF GOODS packed in one unit separate gross- and netweights are to be indicated. The date of Invoice is to be the date of departure of the goods.Pre-dated invoices are not accepted. In case of purchases of basis “franco”/”FCA” any destination the costs for unloading and transfer are at seller’s account. ANY VIOLATIONS AGAINST THESE INSTRUCTIONS OBLIGE TO RE-IMBURSEMENT OF ANY DAMAGE OCURRED. CONDITIONS ( to which the supplier agrees by accepting the order) 1a) For any transactions, not expressively concluded as “FIX-contracts – the legal conditions regarding consequences of delays in delivery are valid. 1b) Is any consignment of a “Fix-contract i.e. firmly agreed delivery time – NOT delivered in time the purchaser has the right either to refrain from taking delivery and claim for re-compensation because of NON-delivery or to insist on belated delivery in case of which any damage inclusive all expenses proved and entailed by the delayed or incomplete delivery has to be recompensated immediately. Any covering purchases may be arranged by the purchaser without particular formalities. 2 ) For transactions on basis “FOB” or “alongside ship” the seller has to deliver the goods on his account and risk accordingly. 3 ) Invoices have to be made up in accordance with order-instructions. In case of incompliance or incorrect execution of such instructions the seller is responsible for any damage occurred inclusive any customs penalties. 4 ) If not stated otherwise the goods, make-up + packing have to be supplied strictly neutral, without company’s name or mark. Also it is not allowed to include anything about the origin of the goods. Any requested samples, catalogues or printed matters have always to be sent separately to the purchaser – unless opposite instruction have been given . For any damages which might result to the purchaser or his customers entailed by the fact that the used brands, marks, labels, samples, constructions etc. violate against existing rights of others – the seller is responsible for any costs and consequences if these brands etc. were not expressively ordered by purchaser. 5 ) As far as reference-/shipment samples to be provided are part of order conditions these have to be sent together with the invoice the latest; the purchaser is not obliged to their examination. |
ENGLISH - GENERAL CONDITIONS OF SALE Shipment: Seller has the right of shipping in one or more lots with and/or without Transhipment unless expressly confirmed otherwise. Insurance : Any risk whatsoever involved in transport of the merchandise from warehouse to warehouse is for buyer’s account. If contracted at cif terms, insurance will be covered by seller at English Standard Conditions WA including theft, pilferage and non-delivery. Insurance will also cover risk of war, mines, derelict, torpedoes, strike, riot, civil, commotion and malicious damage. Special risks such as rust, breakage, leakage, etc. will be covered only if specially requested by buyer, extra premium for buyer’s account. Bulk goods will be insured on FPA terms only. Any increase or reduction of the insurance premium for war risk becoming effective after date of confirmation of order and exceeding ½% is for buyer’s account, if contracted at cif basis. Seller cannot be made responsible for any risk not covered under the above mentioned terms of insurance. Freight Basis : Prices confirmed are based on the rates of freight ruling at the date of confirmation of order. Any increase of the rate of freight becoming effective after the date of this confirmation is for buyer’s account. The same applies to surcharges and other additional freight charges. Force majeure: In case of force majeure, strikes and lock outs, war, civil commotion, shortage of water, coal, electricity, congestion of transport and shortage of wagons, lighters and shipping space, unforeseeable defects in materials used in manufacturing and similar occurrences beyond seller’s control, seller will produce an official certificate upon buyer’s request. No objection to such certificates issued by the Chamber of Commerce or a similar institution will be acceptable. In such case seller has the right of delaying shipment or of cancelling the order at this option. If goods sold are not in the possession of seller at time of confirmation of order, delivery is subject to correct and timely delivery by seller’s suppliers. Payment: All goods sold under this contract remain property of seller until full payment has been received by seller.This property-right is extended if the goods were used to complete a product or re-sold by the receiver to other customers but still unpaid to us.Any failure of payment at maturity for previous shipments or serious deterioration of buyer’s financial standing gives seller the right to demand advance payment or to cancel the order at his option. Claims: Are to be made not later than 8 days after arrival of goods at final destination. Claims must be accompanied by an official certificate. Claims do not entitle buyer to withhold payment of goods partly or wholly. No claims will be considered for any kind of consequential damages. Exchange: If prices are expressed in foreign currency (other than EURO) they are based on the exchange rate of Euro ruling on date of seller’s confirmation of order. Any alteration up to receipt of payment for buyer’s account. Place of Jurisdiction: Hamburg/Germany or the country of destination at seller’s option. |
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